Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Studienordnung

Studien- und Prüfungsordnung für das
Studienprogramm Judaistik / Jüdische Studien im

Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang (60 und 90 Leistungspunkte)

an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
vom 12.07.2006

Gemäß §§ 13 Abs.1 in Verbindung mit 67 Abs. 3 Nr. 8 und § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21.03.06 (GVBl LSA S. 102) in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (ABStPOBM) vom 08.06.2005 hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studien- und Prüfungsordnung für das Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien im Zwei- Fach-Bachelor-Studiengang beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in Verbindung mit den Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master- Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienprogramms Judaistik/Jüdische Studien (60 und 90 Leistungspunkte) im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang.

2.Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2006/07 das Studium der Judaistik/Jüdische Studien im Zwei-Fach-Bachelor- Studiengang der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufnehmen.


§ 2 Ziele des Studienprogramms

BA 60

1.Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit den grundlegenden sprachlichen Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit jüdischer Kultur und Geschichte notwendig sind. Im BA 60 werden (im Unterschied zum BA 90) nicht alle Sprachstufen des Hebräischen, sondern lediglich das Biblische und Moderne Hebräisch vermittelt.
Des Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen bearbeitet werden können.

2.Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit einem relevanten größeren Fach, die Möglichkeit, folgende Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche Bibliotheksarbeit (z.B. in Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen), Arbeit als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) an Museen, Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw. publizistische Arbeit, Verlagstätigkeit usw.

BA 90

1.Ein Ziel des Studienprogramms ist es, die Studierenden mit umfassenden sprachlichen Kenntnissen auszustatten, welche für die Beschäftigung mit jüdischer Kultur und Geschichte notwendig sind. Das heißt, es werden alle Sprachstufen des Hebräischen vermittelt, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Biblischen und dem Modernen Hebräisch. Hinzu kommt eine zweite für das Fach relevante Sprache.
Des Weiteren erhalten die Studierenden eine allgemeine Einführung in die jüdische Geschichte und Kultur, auf welche sie in den Wahlpflichtmodulen aufbauen und ihre Kenntnisse spezifizieren bzw. vertiefen können. Sie sollen am Ende des Studiums in der Lage sein, historische und moderne Quellentexte selbständig zu übersetzen, zu analysieren und zu kontextualisieren. Fragestellungen des Fachs können von den Absolventinnen und Absolventen aufgrund des erarbeiteten Überblickswissens, des eingeübten Umgangs mit Forschungs-Ressourcen und Quellen bearbeitet werden können.

2.Das Studienprogramm bietet durch Kombination mit relevanten Fächern, bzw. nach Absolvierung entsprechender anderer Ausbildungsformen (z. B. durch Museumspraktika oder Bibliothekarsausbildung) die Möglichkeit, folgende Tätigkeiten anzustreben: wissenschaftliche Bibliotheksarbeit (z. B. in Handschriftenabteilungen oder Spezialsammlungen), Arbeit als wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) an Museen, Forschungsinstituten, der Universität, journalistische bzw. publizistische Arbeit, Verlagstätigkeit usw.


§ 3 Studienberatung

1.Eine allgemeine Studienberatung bietet das Referat für Studentische Angelegenheiten in der Zentralen Universitätsverwaltung an.

2.Die studienbegleitende Fachberatung ist obligatorisch und erfolgt durch die Lehrenden des Seminars für Jüdische Studien.

3.In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Prüfungsamtes statt.


§ 4 Zulassung zum Studium

1.Für die Zulassung zum Studium gelten die in § 3 Abs. 1 ABStPOBM geregelten Zulassungsvoraussetzungen.

2.Kenntnisse des Englischen auf Abiturniveau (mind. Grundkurs) sind erforderlich. Eine zweite moderne Fremdsprache ist erwünscht, aber nicht zulassungsrelevant.
Anmerkung: Eine Übergangsregelung ist notwendig (siehe § 17 neu)

3.In das Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien können unter Anrechnung ihrer bis dahin erbrachten Studienleistungen alle Studierenden übertreten, die das Magister- Studium der Judaistik/Jüdischen Studien zum Wintersemester 2005/06 begonnen haben. Dabei können Hauptfach-Studierende in das 90er Studienprogramm, Nebenfach- Studierende in das 60er Studienprogramm wechseln (§ 3 Abs. 3 ABStPOBM).

4.Nach Abzug der Quoten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Hochschulvergabeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (HVVO) vom 24. Mai 2005 in der jeweils gültigen Fassung stehen bis zu 8 % Prozent der Studienplätze als Vorabquote für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und staatenlosen Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zur Verfügung.


§ 5 Studienbeginn

Das Studium beginnt in der Regel im Wintersemester. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, kann es auch im Sommersemester anfangen.


§ 6 Kombination von Studienprogrammen

1.Es gilt die freie Kombinierbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 der ABStPOBM

2.Für diejenigen Studierenden, welche im BA 90 einen Studiengang mit einer zweiten, für das Fach relevanten Sprache studieren, kann das Modul SK-2 (Zweite für das Fach relevante Sprache) durch ein anderes Modul im Wert von 5LP ersetzt werden. Darüber entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.


§ 7 Aufbau des Studienprogramms

1.Für den Aufbau des Studienprogramms, Titel, Leistungspunkteumfang und Abfolge der Module, Modulvorleistungen, Teilnahmevoraussetzungen, sowie Formen der Modulleistung/en bzw. Modulteilleistungen siehe die Anlage „Studienprogrammübersicht" zu dieser Ordnung bzw. das Modulhandbuch.

2.Im Rahmen der Allgemeinen Schlüsselqualifikation werden Module aus folgenden Bereichen empfohlen: Klassische und Moderne Fremdsprachen, Vortragsgestaltung/Präsentation, Umgang mit modernen Medien (Powerpoint, Datenbankerstellung, Programmierung etc.), Sprecherziehung, wissenschaftliches Schreiben. Im Zweifelsfall bieten die Mitarbeiter des Seminars für Jüdische Studien ein beratendes Gespräch an.


§ 8 Praktikum

1.Praktika sind berufsfeldbezogene Lerneinheiten und werden in der Regel in einer universitätsexternen Einrichtung absolviert.

2.Das Praktikum wird als eigenständiges Modul mit dem Volumen von 5 Leistungspunkten in das Studienprogramm Zweifach-BA Judaistik/Jüdische Studien (90 LP) integriert.


§ 9 Arten von Lehrveranstaltungen

Das Kontaktstudium im Bachelor-Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien wird durch verschiedene Lehrveranstaltungsarten bestimmt. Wesentliche Unterrichtsformen sind:

a. Vorlesungen: bieten zusammenhängende Darstellungen größerer Stoffgebiete und vermitteln Kenntnisse und Methoden auf wissenschaftlicher Grundlage.

b. Übungen: dienen der Verfestigung von in Seminaren und Vorlesungen gelernten Fertigkeiten unter Anleitung von Dozentinnen und Dozenten.

c. Proseminare dienen dazu, die Studierenden mit den fachspezifischen Aufgabenstellungen sowie mit Hilfsmitteln und der wissenschaftlichen Methodik des Faches vertraut zu machen. Des Weiteren dienen ausgewiesene Proseminare der Vermittlung der Sprachstufen des Hebräischen.

d. Hauptseminare behandeln ausgewählte Probleme des Fachgebiets und dienen insbesondere dazu, die Studierenden zu selbständiger Arbeit anzuleiten.

e. Sprachkurse: dienen der gezielten aktiven und/oder passiven Vermittlung einer Sprache.

f. Lektürekurse: dienen dazu, Texte aus einer der für das Fach relevanten Sprachen zu übersetzen, gegebenenfalls deren Grammatik zu analysieren und/oder sie inhaltlich zu kontextualisieren.

g. Konversationskurse: dienen in erster Linie der Vertiefung der aktiven Sprachbeherrschung der für das Fach relevanten Sprachen.

h. Tutorien: begleiten Vorlesungen und Seminare und vertiefen behandelte Stoffgebiete oder fachwissenschaftliche Fragestellungen in Arbeitsgruppen unter studentischer Anleitung.

i. Exkursionen: dienen der anschaulichen Darstellung und damit Unterstützung des in den Seminaren und Vorlesungen vermittelten Wissens.


§ 10 Abschlussbezeichnung

Gemäß § 13 Abs. 1 ABStPOBM bestimmt im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang das Studienprogramm, in dem die Abschlussarbeit verfasst wird, auch die Abschlussbezeichnung. Demgemäß führt das Bachelor-Studium der Judaistik/Jüdischen Studien in Kombination mit einem weiteren Studienprogramm zum Abschluss eines Bachelor of Arts (B.A.)


§ 11 Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen

1.Formen von Modulleistungen und Modulvorleistungen sind:

a. Mündliche Prüfung: Sie dauert in der Regel 15 Minuten

b. Referat: ein Referat kann, je nach Vorgabe des Dozenten, eine Zeitspanne von 10 Minuten bis zu einer Stunde einnehmen. Das Thema wird entweder vom Seminarleiter gestellt oder in Absprache mit den Studierenden festgelegt.

c. Referatsarbeit: eine im Anschluss an einen mündlichen Vortrag schriftlich fixierte Arbeit von maximal 30.000 Textzeichen / max. 7 Seiten.

d. Hausarbeit: eine schriftlich verfasste wissenschaftliche Arbeit von maximal 60.000 Textzeichen / ca. 15 Seiten.

e. Klausur: eine schriftliche Prüfung von in der Regel 90 Minuten Dauer.

f. Praktikumsbericht: eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage beim Studien- und Prüfungsausschuss von maximal 30.000 Textzeichen / ca. 7 Seiten.

g. Stundenprotokoll: eine inhaltliche Zusammenfassung von ca. 2 Seiten.

h. Thesenpapier: eine stundenvorbereitende schriftliche Arbeit von max. 3 Seiten.

i. Informationsreferat: auf Exkursionen vor Ort vorzutragende schriftliche Arbeit von max. 3 Seiten.

j. Bachelor-Arbeit: Näheres dazu unter § 15.

2. Gemäß § 14 Abs. 8 ABStPOBM wird in allen Modulen die Möglichkeit eingeräumt, vor der zweiten Wiederholung der Modulleistung bzw. Teilleistung die entsprechenden Modulveranstaltungen nochmals zu besuchen.

3. Eine nicht bestandene Modulleistung oder Modulteilleistung ist innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

4. Für Module, die aus anderen Studienprogrammen übernommen werden, gelten die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studienprogramme und Modulbeschreibungen.


§ 12 Anmeldung zum Modul und Voraussetzung für Modulleistungen

1. Die Teilnahmevoraussetzungen der Module ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht im Anhang dieser Ordnung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Studienprogramms.

2. Die genauen Termine und Wiederholungstermine für die Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen werden spätestens drei Wochen vor Beginn durch Aushang beim zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben.

3. Die Anmeldung zu den Modulen gemäß § 15 Abs. 1 ABStPOBM entspricht der Anmeldung zur Modulleistung, sobald die technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die Anmeldung erfolgt im zuständigen Prüfungsamt oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem. Die Anmeldemodalitäten werden in den konkreten Modulbeschreibungen, durch Aushang und/oder über das elektronische Prüfungs- und Studienverwaltungssystem bekannt gegeben. Die Zulassung zur Modulleistung kann von der Erfüllung von Modulvorleistungen abhängig gemacht werden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Studienprogrammübersicht in Verbindung mit den Modulbeschreibungen.


§ 13 Studien- und Prüfungsausschuss

1. Für das Studienprogramm Judaistik/Jüdische Studien wird von den Fachvertretern und Fachvertreterinnen der Fakultät ein Studien- und Prüfungsausschuss gebildet (§ 17 Abs. 1 ABStPOBM).

2. Der Studien- und Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer studentischen Vertreterin bzw. einem studentischen Vertreter.


§ 14 Bachelor-Arbeit

1. Die Bachelor-Arbeit ist obligatorisch und bildet ein eigenes Modul im Umfang von 10 Leistungspunkten.

2. Im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang wird die Bachelor-Arbeit in einem der beiden Studienprogramme geschrieben. Wird sie im Studienprogramm Judaistik / Jüdische Studien geschrieben, gelten die Bestimmungen dieser Ordnung. Wird die Bachelor- Arbeit nicht in diesem, sondern in dem anderen Studienprogramm des Zwei-Fach- Bachelor-Studiengangs geschrieben, dann ist an Stelle der Bachelor-Arbeit das Modul Ersatzmodul für Abschlussarbeit zu belegen.

3. Der Umfang der Bachelor-Arbeit soll nicht mehr als 35 Seiten betragen.

4. Zur Bachelor-Arbeit zugelassen wird nur, wer mindestens 60LP im Studienprogramm erworben hat.

5. Das Thema der Bachelor-Arbeit wird zu Beginn des 6ten Semesters über den Studien- und Prüfungssausschuss ausgegeben und von einer durch den Studien- und Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder eines Prüfers betreut (§ 20 Abs. 7 ABStPOBM).

6. Die Studentin oder der Student fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat, sie in gleicher oder ähnlicher Fassung noch nicht in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.


§ 15 Bewertung von Modulen und Berechnung der Gesamtnote des Studienprogramms

Die Programmübersicht im Anhang dieser Ordnung (§ 7) regelt, welche Module benotet werden und welche in die Gesamtnote eingehen.


§ 16 Übergangsregelung

Die Vorschrift des § 4 Absd. 1 findet erstmalig Anwendung auf Studierende, die zum Wintersemester 2007/2008 das Studium beginnen.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde beschlossen vom Fachbereichsrat Kunst-, Orient- und Altertumswissenschaften am 12.07.2006; der Akademische Senat hat hierzu Stellung genommen ; der Rektor hat die Ordnung genehmigt .
Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

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